Friedhofsgebührensatzung


für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Damme

Aufgrund Artikel 16 der Kirchenordnung und Artikel 6 § 1 des Gesetzes betreffend die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen, zuletzt geändert am 15.2.1928, hat der Ev.-luth. Gemeindekirchenrat Damme in seiner Sitzung am 10.10. 2001 folgende Satzung beschlossen.
 

§ 1

Für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
 

§ 2
Gebührenschuldner
 

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller, der Auftraggeber, der Nutzungsberechtigte und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind im voraus fällig.
(2) Vor Zahlung der Gebühren kann die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen nicht verlangt werden.
(3) Die Gebühren unterliegen gemäß § 15 a Kirchensteuerrahmengesetz vom 10.2.1972, zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 17.12.1985 (Nds. GVBl., S. 599), der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die zuständigen Gemeinden.
(4) Über Beschwerden gegen die Gebührenerhebung nach dieser Satzung entscheidet, soweit der Friedhofsträger der Beschwerde nicht abhilft, gemäß Artikel 135 der Kirchenordnung der Oberkirchenrat.

§ 4
Gebührentarif

1. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

  a)  Kinderwahlgrab - Nutzungszeit 15 Jahre -
(für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr)
270 ?
b) Reihengrab - Nutzungszeit 25 Jahre -
(für Verstorbene vom sechsten Lebensjahr an)
510 ?
c) Wahlgrab - Nutzungszeit 30 Jahre -
Verlängerung der Nutzungszeit für ein Wahlgrab:
Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit (nur für volle Jahre, ab mind. 10 Jahre und die gesamte Grabstätte)
720 ?
d) Urnenwahlgrab – Nutzungszeit 30 Jahre –
Verlängerung wie Wahlgrab
560 ?
e) Wahlgrabstätten im Rasenfeld für Urnen- oder Erdbestattungen
einschließlich Pflege- Nutzungszeit 30 Jahre -
Verlängerung wie Wahlgrab
930 ?
f) Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Altgräbern je Grab und Jahr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann bis zu fünf Jahre im Voraus erhoben werden. Sie entfällt bei Neuerwerb einer Grabstelle.

9 ?
2. Bestattungsgebühren
allgemeine Gebühr für Kosten, die der Kirchengemeinde als Friedhofsträger anlässlich der Bestattung entstehen.

150 ?
3. Herstellen eines Grabes
Es werden jeweils für das Herstellen und Schließen des Grabes durch die städtischen Mitarbeiter die von der Stadt Damme in Rechnung gestellten Kosten berechnet.

 
  Anhang:
Für die Beerdigungen auf dem Kommunalfriedhof in Neuenwalde beträgt die Bestattungsgebühr der Kirchengemeinde


40 ?
§5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01. 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.3. 1997 außer Kraft.
 
Damme, den 10.10. 2001
Der Gemeindekirchenrat


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